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Infoservice Privatisierung und Kommunalabgabenrecht |
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Bei der Privatisierung kommunaler Einrichtungen und Aufgaben sind in der Regel kommunalabgabenrechtliche Fragen für die Kommune – und damit auch für den Investor - von besonderer Bedeutung. Insbesondere dann, wenn die Kommune einen Erlös durch den Verkauf von Gesellschaftsanteilen (z.B. einer kommunalen Abwasserbeseitigungs GmbH) oder Anlagegüter (z.B. Klärwerke) erzielt, stellt sich die Frage, ob die Kommune diesen Erlös frei verwenden kann oder ob sie verpflichtet ist, den Erlös in dem betreffenden Gebührenhaushalt (z.B. Abwasserbeseitigung) als Einnahme zu verbuchen. Letzteres hätte die Folge, dass die Kommune den Privatisierungserlös auch nur für die jeweiligen gebührenfinanzierten Aufgaben einsetzen kann. Eine Verwendung für andere Zwecke – insbesondere zur Tilgung kommunaler Schulden des allgemeinen Haushalts – wäre unzulässig. Das OVG Münster hat seine diesbezügliche Rechtsprechung zu der Privatisierung der Abfallentsorgung in Dortmund aus dem Jahr 1995 nun in einer neueren Entscheidung zur Privatisierung der Abwasserbeseitigung in Essen bestätigt (Urteil vom 14. Dezember 2004, Az.: 9 A 4187/01). Danach besteht eine Verpflichtung zur Einstellung von Privatisierungserlösen in den Gebührenhaushalt dann, wenn Anlagevermögen, das bereits vollständig abgeschrieben ist, gleichwohl aber noch einen Nutzungswert besitzt, der Kommune durch die Veräußerung Gewinne erbringt. Denn diese Gewinne stellen nach Auffassung des OVG Münster den Gegenwert für die den Gebührenzahlern durch den Verkauf entgangene kostenlose Nutzungsmöglichkeit der Anlagegüter dar. Demgegenüber hat das OVG Münster weitergehenden Verpflichtungen zur Einstellung von Privatisierungserlösen in den jeweiligen Gebührenhaushalt eine Absage erteilt, wenn das betreffende Anlagenvermögen aus Mitteln des allgemeinen Haushalts der Komme angeschafft wurde. Zahlt ein Investor für derartige Anlagegüter einen Erlös in Höhe des Restwertes auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes, kann die Kommune über diesen Erlös frei verfügen. Dem jeweiligen Gebührenhaushalt muss dieser Erlös nicht als Einnahme zugeführt werden. Der Gebührenzahler hat nach Auffassung des OVG Münster durch seine bisherigen Gebührenzahlungen nämlich nur den mit der Nutzung verbundenen Werteverzehr ausgeglichen und keinen „Anteil“ an diesem Anlagevermögen erworben. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Hamburg, den 18. April 2005 Dr. Lutz Krahnefeld |
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